(Werkstatt) Stand März 2018
1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder vereinbarte
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
1. Der Auftragnehmer vermerkt im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich
zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag werden ihm die zur Erstellung des Reparaturkostenvoranschlages
erbrachten Leistungen in Höhe von 45 Euro in Rechnung gestellt, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Im
Kostenvoranschlag sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem
jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden. Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
1. Ändert oder erweitert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch
eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Reparaturgegenstände innerhalb einer 2 Tagen ab vereinbartem
Fertigstellungstermin oder ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Aufbewahrungsgebühr (Standgeld) in Höhe von 5 Euro pro Tag
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 1 Woche nach Aushändigung des
Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig
vereinbart.
5. Bei stark verschmutzten Rädern behalten wir uns vor eine Reinigungsgebühr zu erheben, die Höhe der Kosten sind dem
aktuellen Zustand des Rades und der Bearbeitungszeit zu bemessen.
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
1. Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
3. Für nicht abgeholte Reparaturgegenstände berechnen wir ab dem 2. Tag nach vereinbarter Fertigstellung des Auftrages
eine Standgebühr von 5 EUR pro Tag. Am 90. Tag nach vereinbarter Fertigstellung wird der nicht abgeholte
Reparaturgegenstand zur Kostendeckung zum Verkehrswert veräußert. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn
er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
1. Bei Verlust oder Beschädigung, für lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft
verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
2. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt
wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für mitgebrachte Ersatzteile übernehmen wir keine Gewährleistung und haften auch nicht für durch diese Teile verursachte
Folgeschäden. Weiter führen wir für mitgebrachte Ersatzteile keine kostenlose Garantieabwicklung durch.
Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält
sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Für alle Auftraggeber/Käufer, auch wenn der Auftraggeber/Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder wenn der Käufer keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat so ist der
Hauptsitz des Verkäufers/Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.
Grupetto - der Radprofi
Fahrradgeschäft & Radverleih in Leipzig
Im Fahrradladen Grupetto gibt's in Leipzig und Markkleeberg alles von Citybike bis Mountainbike - dazu viel Service, Werkstatt und Radverleih.
Grupetto Leipzig
Waldstraße 13 | 04105 Leipzig
0341 / 91 04 750 | waldstrasse@grupetto.de
Grupetto Markkleeberg
Rathausstraße 39 | 04416 Markkleeberg
0341 / 35 048 468 | markkleeberg@grupetto.de
Grupetto Meisterwerkstatt
Jahnallee 3 | 04109 Leipzig
0341 / 25 696 497 | jahnallee@grupetto.de
Grupetto Bennewitz
Leipziger Straße 24 | 04828 Bennewitz
03425 / 911 07 20 | bennewitz@grupetto.de