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Allgemeine Geschäftsbedingungen Grupetto GmbH & Co KG


(Werkstatt) Stand März 2018


I. Auftragserteilung


1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder vereinbarte

Fertigstellungstermin anzugeben.


2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.



II. Preisangaben und Kostenvoranschläge


1. Der Auftragnehmer vermerkt im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich

zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die Frage kommenden Positionen

der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.


2. Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag werden ihm die zur Erstellung des Reparaturkostenvoranschlages

erbrachten Leistungen in Höhe von 45 Euro in Rechnung gestellt, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Im

Kostenvoranschlag sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem

jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner

Abgabe gebunden. Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des

Auftraggebers überschritten werden.



III. Fertigstellung


1. Ändert oder erweitert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch

eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin zu nennen.


2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes

Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum

Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines

Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit

dies möglich und zumutbar ist.



IV. Abnahme


1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts

anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Reparaturgegenstände innerhalb einer 2 Tagen ab vereinbartem

Fertigstellungstermin oder ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der

Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.


2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Aufbewahrungsgebühr (Standgeld) in Höhe von 5 Euro pro Tag

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten

und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.



V. Berechnung des Auftrages


1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert

auszuweisen.


2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese

auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.


3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den

Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.


4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 1 Woche nach Aushändigung des

Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig

vereinbart.


5. Bei stark verschmutzten Rädern behalten wir uns vor eine Reinigungsgebühr zu erheben, die Höhe der Kosten sind dem

aktuellen Zustand des Rades und der Bearbeitungszeit zu bemessen.



VI. Zahlung


1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der

Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.


2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des

Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.


3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.



VII Erweitertes Pfandrecht


1. Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den

aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.


2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt

und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


3. Für nicht abgeholte Reparaturgegenstände berechnen wir ab dem 2. Tag nach vereinbarter Fertigstellung des Auftrages

eine Standgebühr von 5 EUR pro Tag. Am 90. Tag nach vereinbarter Fertigstellung wird der nicht abgeholte

Reparaturgegenstand zur Kostendeckung zum Verkehrswert veräußert. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.



VIII Verjährung der Haftung für Sachmängel


Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt

der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn

er sich diese bei der Abnahme vorbehält.



IX Haftung


1. Bei Verlust oder Beschädigung, für lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft

verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.


2. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt

wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine

vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur

für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des

Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für mitgebrachte Ersatzteile übernehmen wir keine Gewährleistung und haften auch nicht für durch diese Teile verursachte

Folgeschäden. Weiter führen wir für mitgebrachte Ersatzteile keine kostenlose Garantieabwicklung durch.



X Eigentumsvorbehalt


Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält

sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.



XI Erfüllungsort und Gerichtsstand


Für alle Auftraggeber/Käufer, auch wenn der Auftraggeber/Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder wenn der Käufer keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat so ist der

Hauptsitz des Verkäufers/Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

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